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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Elmecker Benedikt

 

GELTUNGSBEREICH
1.1. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden; Dies auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGBs.
1.2. Der Auftraggeber akzeptiert mit Abschluss des Vertrages die ABGs in vollem Umfang.
1.3. Grundsätzlich gilt das Schriftlichkeitsgebot. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, allenfalls abweichende Regelungen – insbesondere ABS des Auftraggebers -sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

 

2. KOSTENVORANSCHLÄGE
2.1 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und unverbindlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

 

3. GEISTIGES EIGENTUM
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

4. ANGEBOTE
4.1. Angebote werden nur schriftlich oder per FAX erteilt und sind freibleibend.
4.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sollten Bestellungen von den Angeboten abweichen, werden die Abweichungen nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

 

5. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN: An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

6. PREISE
6.1. Die genannten Preise sind Nettopreise. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen
6.2. Bei Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und sämtliche anfallenden Spesen sind vom Auftraggeber neben den vereinbarten Preisen zu tragen. Falls der Auftraggeber Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangt, hat er die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu tragen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6.3. Aufbewahrungsmaßnahmen
und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Spähre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
6.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6.5. Bei Einzelaufträgen, welche einen Nettowert von EUR 100,00 nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 in Ansatz zu bringen und dem Auftraggeber gegenüber zu verrechnen.

 

7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
7.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
7.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen der vereinbarten Leistungen, beziehungsweise Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Maße, Material, Farben, Holz-und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

8. RÜCKTRITTSRECHT
8.1. Der Aufraggeber kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn -es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, -der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von Auftragnehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, -der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und -dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Auftraggeber nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

 

9. STORNOGEBÜHREN: Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber aus welchen Gründen auch immer ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 30 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 40 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 8.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

10. BEIGESTELLTE WAREN: Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.

 

11. KOSTENERHÖHUNGEN: Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Auftragnehmer vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

12. MASSANGABEN DURCH DEN KUNDEN: Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen diesen auch die Verzugsfolgen.

 

13. MONTAGE: Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

 

14. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
14.1. Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat.
14.2. Das Vertragen und Versetzen von Tür-und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,
allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber bei-bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Auftraggeber beizustellen.

 

15. VERKEHR MIT BEHÖRDEN UND DRITTEN Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

 

16. ERFÜLLUNGSORT Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens des Auftraggebers.

 

17. VERSENDUNG Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Auftraggeber aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Auftragnehmer hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.

 

18. LIEFERTERMINE UND ANNAHMEVERZUG
18.1. Vorgesehene Liefer-und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
18.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
18.3. Liegt der Grund der Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, so gerät er in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch bei Teillieferung.

 

19. TEILLIEFERUNG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

 

20. LIEFERVERZUG
Wird ein vereinbarter Liefertermin vom Auftragnehmer um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur dann geltend gemacht werden, wenn beim Auftragnehmer zumindest grobes Verschulden vorlag.

 

21. GEFAHRENÜBERGANG
21.1. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs,
gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftragnehmer über (Gefahrenübergang).
21.2. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.

 

22. EIGENTUMSVORBEHALT
22.1. Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
22.2. Dem Auftraggeber ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Auftragnehmers untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und den Auftragnehmer schad-und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

 

23. ZAHLUNGSZIEL
23.1. Sollte keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden sind bei Gesamtaufträgen 30 Prozent der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung.

23.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit, oder Leistung Rechnung zu legen.

23.3. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

23.4. Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung aus anderen
Bestellungen zurückzubehalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, neue Lieferfristen unter Bedachtnahme auf die sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

24. MAHN-UND INKASSOSPESEN

24.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vergütungen eines eingeschalteten Inkassoinstitutes entsprechend der sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten, beziehungsweise die Anwaltshonorare entsprechend
dem anzuwendenden RATG zu ersetzen.

24.2. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr ein Betrag von Euro 4 zu bezahlen.

 

25. VERZUGSZINSEN
Bei -auch unverschuldetem -Zahlungsverzug wird als Ersatz für die dem Auftragnehmer auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

 

26. WIDMUNG VON ZAHLUNGEN
Umgewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

 

27. TERMINSVERLUST
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

 

28. AUFRECHNUNG VON GEGENFORDERUNGEN
Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, vom Auftragnehmer anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers.

 

29. GEWÄHRLEISTUNG

29.1. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

29.2. Bei den übrigen Geschäften
gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als dem Auftragnehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Auftraggebers aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Auftraggeber zu beweisen. Der Auftragnehmer hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.

29.3. Bei fremdbezogenen Produkten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach seiner Wahl dem Auftraggeber seine diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen.

 

30. TERMINE ZU VERBESSERUNG ODER AUSTAUSCH
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Auftraggeber bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Auftraggeber angemessenes Entgelt zu leisten.

 

31. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

31.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.

31.2. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

31.3. Die Haftung beschränkt sich darüber hinaus gehend in jedem Fall dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistung der Betriebshaftpflicht-Versicherung des Auftragnehmers.

 

32. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

32.1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen -wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.

32.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

33. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie der AGB als Ganzes nicht.